Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 37 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 37 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit

(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber teilgenommen haben, die im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden sollen.

(2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit von 24 Monaten als berufsbegleitender Lehrgang an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft oder vergleichbaren für den Laufbahnzweig geeigneten Institutionen statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Institution bestätigt werden.

(3) Über die Eignung und Vergleichbarkeit der Institutionen entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den Laufbahnzweig Archivdienst fachlich zuständigen Senatsverwaltung.

(4) Während der Erprobungszeit müssen Kenntnisse vermittelt und nachweislich erworben werden, die inhaltlich dem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.

(5) § 16 Absatz 4 und § 24 Absatz 7 gelten entsprechend.


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Red 20231023

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