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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)
§ 7 Laufbahnwechsel
(1) Die Befähigung für einen Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 1 des Laufbahngesetzes in die Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt, wer die Befähigung für die neue Laufbahn (Ziellaufbahn) nach § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes erworben hat.
(2) Ein Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes in die Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Beamtin oder der Beamte nimmt an einer Einführung in die Aufgaben der Ziellaufbahn teil. Inhalt und Umfang der Einführung bestimmt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung. Sofern die Beamtin oder der Beamte bereits Aufgaben der Ziellaufbahn erfolgreich wahrgenommen hat, kann die Einführung um bis zu sechs Monate gekürzt werden.
2. Während der Einführung nimmt die Beamtin oder der Beamte an einer geeigneten Qualifizierung an der Verwaltungsakademie Berlin oder anderen geeigneten Institutionen teil. Über die Anerkennung geeigneter Institutionen entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
3. Inhalt und Umfang der Qualifizierung sowie die Teilnahme an Leistungsnachweisen bestimmt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
4. Auf die Qualifizierung sollen von der Beamtin oder dem Beamten bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Lehrveranstaltungen der Qualifizierung inhaltlich und vom Umfang her vergleichbar sind. Über die Vergleichbarkeit entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
5. Nach Abschluss der Einführung entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung aufgrund der absolvierten Qualifizierung und unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn (§ 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Laufbahngesetzes).
6. Den Antrag auf einen Laufbahnwechsel stellt die Dienstbehörde mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten an die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung. Die Entscheidung über den Antrag wird der Dienstbehörde schriftlich mitgeteilt. Hiervon erhält die Beamtin oder der Beamte eine Durchschrift.
(3) Einzelheiten zum Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 4 des Laufbahngesetzes sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes zu regeln. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen worden sind, regelt das Nähere die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
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Red 20231023