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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)
§ 12 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
Als Zugangsvoraussetzung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes kann für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 die Abschlussprüfung für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellte oder Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation oder für einen anderen geeigneten Ausbildungsberuf der Verwaltung oder Bürowirtschaft und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entsprechen muss und nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen zurückgelegt wurde, anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde.
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Red 20231023