Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 5 Vorbereitungsdienst

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 5 Vorbereitungsdienst

Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, im Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz, der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt wird.


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Red 20231023

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