Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 4 Personalentwicklung

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 4 Personalentwicklung

(1) Als Grundlage für eine systematische Personalentwicklung, die sich als kontinuierlicher Prozess über das gesamte Berufsleben erstreckt, ist von den Dienstbehörden ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten ihres Bereichs zu erstellen. Ziel ist es, gesunde, lernbereite sowie adäquat eingesetzte Beschäftigte, Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit sowie eine hohe Führungskompetenz und Führungsverantwortung in den von den Dienststellen zu verantwortenden Personalentwicklungsprozessen zu erreichen. Eine systematische Personalentwicklung umfasst alle Maßnahmen, die es ermöglichen, die Kompetenzen und Potenziale der Beschäftigten zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Zielen der Beschäftigten und dem Bedarf der Dienstbehörde zu fordern. Das Personalentwicklungskonzept nach Satz 1 enthält mindestens Ausführungen über

1. die dienstliche Fortbildung einschließlich der Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung nach § 24,
2. die Führungskräfteentwicklung,
3. Jahresgespräche,
4. Zielvereinbarungen,
5. Verwendungen auf Dienstposten verschiedener Fach- oder Aufgabengebiete, insbesondere auch bei europäischen Institutionen sowie
6. den Erwerb interkultureller Kompetenzen sowie der Kompetenzen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2) Die Übertragung der Personalverantwortung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt regelmäßig voraus, dass Beamtinnen und Beamten zuvor verschiedene Aufgabengebiete im öffentlichen Dienst oder vergleichbare Aufgabengebiete außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen haben (Rotation).

(3) Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 und Absatz 2 gilt nicht für den Laufbahnzweig Archivdienst.


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Red 20231023

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