Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 25a Verwendungsbeförderung

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 25a Verwendungsbeförderung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 werden von ihrer Dienstbehörde zur Verwendungsqualifizierung im Sinne des § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes zugelassen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4a Satz 2 des Laufbahngesetzes vorliegen.

(2) Die Befähigung für die Aufgaben der konkreten Verwendung und des angestrebten Amtes muss die Beamtin oder der Beamte auf Grund bisheriger fachverwandter Tätigkeiten, geeigneter beruflicher Erfahrung und während der Erprobungszeit zu erwerben imstande sein. Die Verwendung kann ausschließlich im Einstiegsamt oder im ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erfolgen.

(3) Die theoretische Qualifizierung nach § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 melden die Dienstbehörden die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme an der theoretischen Qualifizierung bei der Verwaltungsakademie Berlin. Die Verwaltungsakademie Berlin regelt den inhaltlichen Rahmen und den Umfang der theoretischen Qualifizierung im Einvernehmen mit der zuständigen Laufbahnordnungsbehörde.

(4) Die Erprobungszeit beträgt zwölf Monate. In dieser Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten die Aufgaben ihres künftigen Dienstpostens wahr.

(5) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes von der zuständigen Laufbahnordnungsbehörde auf Antrag der Dienstbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des mit dem Dienstposten verbundenen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(7) Als Verwendungsbereiche werden festgelegt:

1. Haushaltswesen, Vermögensverwaltung, Beteiligungsmanagement und Vergaberecht,
2. Personalwirtschaft, Personalmanagement und Personaleinzelangelegenheiten,
3. Geschäftsprozessmanagement, Informationstechnik und Digitalisierung,
4. Angelegenheiten des Sozialrechts,
5. Angelegenheiten des Gesundheitswesens und
6. Angelegenheiten der Beruflichen Bildung.

Auf dem künftigen Dienstposten sind Kenntnisse in mindestens einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bereiche erforderlich.


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Red 20231023

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