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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)
§ 3 Grundsätze
(1) Die Ämter der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen; sie dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 dürfen übersprungen werden
1. bei der Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in den Fällen des § 13 Absatz 6 des Laufbahngesetzes die noch nicht durchlaufenen darunter liegenden Ämter der Laufbahngruppe 1,
2. von Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bei der Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1,
3. bei der Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in den Fällen des § 15 Absatz 1 des Laufbahngesetzes die noch nicht durchlaufenen darunter liegenden Ämter der Laufbahngruppe 1,
4. bei der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder in ein Amt mit höherem Grundgehalt das jeweils darunter liegende Amt, wobei das Amt der Besoldungsgruppe B 4 unberücksichtigt bleibt.
Bei Ernennungen in ein Amt, das aufgrund einer Wahl durch das Abgeordnetenhaus von Berlin übertragen wird, entfällt ein Durchlaufen der Ämter.
(2) Beamtinnen und Beamten darf ein Amt in der höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der höheren Laufbahn, es sei denn, die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Sinne der §§ 14 und 15 des Laufbahngesetzes.
(3) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 dürfen nicht auf einer Planstelle des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befördert werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte in dem betreffenden Amt zur Einführung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 zugelassen wurden.
(4) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und 2 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 abweichend von § 13 Absatz 3 des Laufbahngesetzes verliehen werden in Fällen des § 13 Absatz 4, Absatz 4a und § 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes.
(5) Beamtinnen und Beamten dürfen Aufgaben, die einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder eines höheren Amtes entsprechen, nur übertragen werden, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 4 des Laufbahngesetzes erfüllen, es sei denn die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Sinne des § 13 Absatz 4 oder 4a des Laufbahngesetzes.
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Red 20231023