Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 22 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 22 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten

Als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes kann für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden sein. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.


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Red 20231023

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