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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)
§ 6 Probezeit
(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Für eine Anrechnung muss die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes entsprechen.
(2) Soweit die in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet wird, ist diese Zeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung kann bestimmen, dass die Probezeit auf verschiedenen Dienstposten abzuleisten ist. Für den Laufbahnzweig Archivdienst ist das Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung herzustellen.
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Red 20231023