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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)
§ 21 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Falls auf den Vorbereitungsdienst nach § 20 Absatz 2 Zeiten einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung angerechnet wurden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
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Red 20231023