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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)
Unterabschnitt 2
Vorschriften für die Laufbahngruppe 2
§ 13 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
Der Vorbereitungsdienst nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 des Laufbahngesetzes wird in einem für den Laufbahnzweig geeigneten Studiengang einer Fachhochschule oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. Die Fachstudien an der Fachhochschule werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten bei den Ausbildungsbehörden durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
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Red 20231023