Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 14 Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 14 Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, können die Befähigung für die Laufbahngruppe 1 durch Anerkennung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Laufbahngesetzes erwerben, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.


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Red 20231023

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