Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 9 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

Teil 2
Besonderer Teil
Abschnitt 1
Nichttechnischer Verwaltungsdienst
Unterabschnitt 1
Vorschriften für die Laufbahngruppe 1 

§ 9 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine fachtheoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Feststellung nicht getroffen werden kann, dass die Beamtin oder der Beamte dessen Ziel erreicht hat.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die Feststellung trifft die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung auf Vorschlag der Dienstbehörde.

(5) Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.


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Red 20231023

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