Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 2 Laufbahnzweige

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 2 Laufbahnzweige

(1) Zum allgemeinen Verwaltungsdienst gehören die Laufbahnzweige des nichttechnischen Verwaltungsdienstes und des Archivdienstes.

(2) Der Zugang von Beamtinnen und Beamten des einen Laufbahnzweigs zu den Ämtern des anderen Laufbahnzweigs ist in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Absatz 2des Laufbahngesetzes zu regeln. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen worden sind, ist ein Wechsel nur nach praktischer und fachtheoretischer Unterweisung oder nach einer Ausbildung oder einer entsprechenden Prüfung zulässig. Das Nähere regelt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für den Archivdienst fachlich zuständigen Senatsverwaltung.


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Red 20231023

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