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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)
§ 41 Überleitung
(1) Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, des Sozialversicherungsdienstes und des Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den nichttechnischen Verwaltungsdienst übergeleitet.
(2) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Archivdienstes werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den Archivdienst übergeleitet.
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Red 20231023