Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 36 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 36 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt

(1) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs setzt ein mit einem Master erfolgreich abgeschlossenes Studium einer Hochschule oder eines akkreditierten Studiengangs einer Fachhochschule oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für den Laufbahnzweig Archivwesen geeigneten Fachrichtung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren voraus.

(2) Über die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung.


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Red 20231023

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