Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 32 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 32 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt

(1) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt setzt ein mit einem Bachelor erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens drei Jahren oder einen gleichwertigen Hochschul-Abschluss in einer für den Laufbahnzweig Archivwesen geeigneten Fachrichtung mit Studieninhalten der Archivwissenschaft und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens sechs Monaten sowie eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr voraus.

(2) Über die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse nach Absatz 1 entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung.


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Red 20231023

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