Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 28 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

Abschnitt 2
Archivdienst 

§ 28 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten

Als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes kann eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes, die mindestens einer Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden sein. Die hauptberufliche Tätigkeit muss für das erste Einstiegsamt mindestens ein Jahr und für das zweite Einstiegsamt mindestens zwei Jahre betragen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.


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Red 20231023

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