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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)
§ 27 Richterinnen und Richter
(1) Tritt eine Richterin oder ein Richter, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder ein höheres Amt dieser Laufbahngruppe des allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 jedoch frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
(2) Soll einer Richterin oder einem Richter, der oder dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden kann, ein Amt der Besoldungsordnung B übertragen werden, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
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Red 20231023