Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 25 Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 25 Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die

1. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren in Aufgaben bewährt haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,
2. sich mindestens auf zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete bewährt haben,
3. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben und
4. deren Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mit Leistungsstufe 2 („gut“) oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind,

können von ihrer Dienstbehörde zu einer Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 melden die Dienstbehörden die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren bei der Verwaltungsakademie Berlin. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Die Beamtinnen und Beamten sind nach Maßgabe der von der Personalkommission des Senats auf Vorschlag der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Teilnehmerzahl entsprechend der Rangfolge des Auswahlverfahrens zuzulassen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten, die zur Erprobungszeit zugelassen werden, nehmen während der Erprobungszeit zum Erwerb der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation nach § 13 Absatz 4 Satz 3 des Laufbahngesetzes an einem modularen wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang an der Verwaltungsakademie Berlin teil. Der Studiengang umfasst mindestens Inhalte aus den Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften in einem Gesamtumfang von mindestens 270 Lehrveranstaltungsstunden. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Mit der erfolgreichen Beendigung des Studienganges liegt eine einem Hochschulabschluss gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes gleichwertige dienstliche Qualifikation vor.

(4) Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. In dieser Zeit haben sich die Beamtinnen oder die Beamten in Aufgaben zu bewähren, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen.

(5) § 16 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.

(6) Nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 3 und Satz 3 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes von der Laufbahnordnungsbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(7) Auf die Beamtinnen und Beamten beim Abgeordnetenhaus und beim Rechnungshof findet Absatz 2 keine Anwendung.


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Red 20231023

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