Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 24 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt)

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 24 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt)

(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem zentralen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 gemäß § 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift. Abweichend von Satz 1 ist für die Beamtinnen und Beamten des Abgeordnetenhauses und des Rechnungshofes die Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Erprobungszeit und der dienstlichen Qualifizierung (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz).

(2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie Berlin bestätigt werden.

(3) Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen regeln die jeweiligen Curricula der Verwaltungsakademie Berlin.

(4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Während der Erprobungszeit müssen die Beamtinnen und Beamten auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt werden.

(6) Die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes kann gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. einen Vorbereitungsdienst absolviert hat, der für die Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung im zweiten Einstiegsamt befähigt und im Rahmen des Vorbereitungsdienstes mindestens sechs Monate in einer Verwaltungsbehörde oder bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder
2. vor Beginn der Erprobungszeit mindestens zwei Jahre hauptberuflich in einem den Anforderungen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt entsprechenden Aufgabenbereich tätig war.

(7) Die Bewährung in der Erprobungszeit begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Beförderung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des höheren Einstiegsamtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.


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Red 20231023

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