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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)
§ 19 Erweiterung der Laufbahnbefähigung
(1) Beamtinnen und Beamte, die nach § 18 die Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erworben haben, können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder ein darüber liegendes Amt befördert werden, wenn sie
1. geeignet sind,
2. sich nach dem Aufstieg nach § 18 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Jahre bewährt haben und
3. erfolgreich in die Aufgaben eines höherwertigen Amtes unterwiesen worden sind.
(2) Für die Unterweisung nach Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorschriften über die Einführung und Aufstiegsfortbildung nach § 17 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) § 17 Absatz 4 gilt entsprechend.
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Red 20231023