Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 18 Bewährungsaufstieg

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 18 Bewährungsaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8 können zum Bewährungsaufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zugelassen werden, wenn sie

1. geeignet sind und
2. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens zehn Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben.

(2) Die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in diesem Amt rechtfertigt.

(3) Während der Einführung müssen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit sollen sie an ausgewählten Lehrveranstaltungen der Aufstiegsfortbildung (§ 17 Absatz 2) teilnehmen. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.


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Red 20231023

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