Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 17 Praxisaufstieg

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 17 Praxisaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8 können zum Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie

1. geeignet sind und
2. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 6 bewährt haben.

(2) Die Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und schließt die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen (Aufstiegsfortbildung) ein. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(3) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt desselben Laufbahnzweiges.

(4) Am Ende der Einführung entscheidet der Landespersonalausschuss über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt (§ 10 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Laufbahngesetzes).


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Red 20231023

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