Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 16 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Erstes Einstiegsamt)

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 16 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Erstes Einstiegsamt)

(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn sie erfolgreich an einem zentralen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.

(2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie Berlin bestätigt werden.

(3) Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen regeln die jeweiligen Curricula der Verwaltungsakademie Berlin.

(4) Die Dienstbehörde hat darauf zu achten, dass bei der Durchführung der dienstlichen Qualifizierungen die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.

(5) Während der Erprobungszeit müssen die Beamtinnen und Beamte auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt werden.

(6) Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.


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Red 20231023

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