Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 15 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 15 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt

(1) Die Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt besitzt, wer den laufbahnbefähigenden Bachelor-Studiengang „Öffentliche Verwaltung“, „Öffentliche Verwaltung (dual)“, „Recht für die öffentliche Verwaltung“ oder „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen und von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung bestätigten Studienordnung und Prüfungsordnung sowie der erlassenen Praktikumsordnung in den jeweils geltenden Fassungen abgeschlossen hat oder die Diplomprüfung in dem Studiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich abgeschlossen hat. Die Laufbahnbefähigung nach Satz 1 besitzt auch, wer den Bachelor-Fernstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen Studienordnung in der bis zum 18. Februar 2014 geltenden Fassung, der Praktikumsordnung in der bis zum 20. Februar 2014 geltenden Fassung und der Prüfungsordnung in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studienganges nach Satz 1 bedürfen der Bestätigung nach § 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes.

(2) Die Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes kann auch auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen mindestens dreijährigen Diplom- oder Bachelor-Studienganges anerkannt werden, wenn dieser Studiengang inhaltlich und strukturell den Anforderungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Studiengänge entspricht und dieser die Laufbahnbefähigung für eine entsprechende Laufbahn im Bereich eines anderen Dienstherrn vermittelt. Soweit erforderlich kann die Anerkennung der Befähigung von dem Besuch geeigneter Fortbildungslehrgänge oder dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen abhängig gemacht werden.

(3) Die Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes kann auch auf Grund eines mit einem Diplom oder Bachelorgrad abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule in einem Studiengang mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten und einer danach ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens einem Jahr, die den fachlichen Anforderungen sowie nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt entspricht, anerkannt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, muss mindestens zwei Jahre dauern.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes auch auf Grund eines mit einem Diplom oder Bachelorgrad abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule in einem Studiengang mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten und einer danach ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens 18 Monaten, die den fachlichen Anforderungen sowie nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt entspricht, anerkannt werden, sofern zusätzlich der erfolgreiche Abschluss einer dienstlichen Qualifizierung nachgewiesen ist. Bei kombinierten Studiengängen muss der Studienschwerpunkt entweder in einer der in Satz 1 genannten Studienfachrichtungen liegen oder sich aus mehreren der in Satz 1 genannten Studienfachrichtungen bilden lassen. Die dienstliche Qualifizierung findet während der hauptberuflichen Tätigkeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie Berlin bestätigt werden. Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen legt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung fest.

(5) Die Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes kann auch durch den erfolgreichen Abschluss eines anderen geeigneten mindestens dreijährigen Bachelor-Studienganges oder eines vergleichbaren Studienganges mit Studieninhalten aus den Rechts-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölf Monaten erworben werden. Der Studiengang muss den inhaltlichen Mindeststandards und den Mindeststandards der praktischen Ausbildung des Positionspapiers der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 23./24. Juni 2005 zur inhaltlichen Gleichwertigkeit von Bachelor-Studiengängen und -Abschlüssen mit den Anforderungen an Studiengänge und Abschlüsse einer Ausbildung für den gehobenen allgemeinen (nichttechnischen) Verwaltungsdienst entsprechen. Über die Eignung und inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse nach Satz 1 entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studienganges bedürfen der Bestätigung nach § 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes.


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Red 20231023

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