Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 45 Versetzung von Beamten und Übernahme von früheren Beamten

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Bücher (3 OnlineBücher & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht, Beihilferecht sowie die eBooks zum Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). >>>Hier geht es zum Bestellformular


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen

§ 45 Versetzung von Beamten und Übernahme von früheren Beamten     

(1) Bei der Versetzung von Beamten und der Übernahme von früheren Beamten anderer als niedersächsischer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. §7 Abs.4 ist anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach §12 Abs.1 frühestens von der Vollendung des 30.Lebensjahres an. Wird dem Beamten bei der Versetzung oder Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die §§11, 12 und 35 Abs.4 anzuwenden.

(2) In Zweifelsfällen bestimmt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, ob bei der Versetzung oder Übernahme ein Amt übersprungen wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


mehr zu: Niedersächsische Laufbahnverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.laufbahnrecht.de © 2024