Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 43 Zuständigkeit für den Präsidenten des Landtages und den Präsidenten des Landesrechnungshofs

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§ 43 Zuständigkeit für den Präsidenten des Landtages und den Präsidenten des Landesrechnungshofs     

Sind Laufbahnen nur beim Landtag und beim Landesrechnungshof vorhanden, so treten an die Stelle des Fachministeriums der Präsident des Landtages oder der Präsident des Landesrechnungshofs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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