Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 38b Ausgleichsmaßnahmen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Bücher (3 OnlineBücher & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht, Beihilferecht sowie die eBooks zum Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). >>>Hier geht es zum Bestellformular


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen

§ 38b Ausgleichsmaßnahmen     

(1) Erfüllt der Bewerber nicht die Voraussetzungen des § 38a, so ist die Anerkennung

1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Bewerbers von einer Eignungsprüfung (§ 38c) oder von einem Anpassungslehrgang (§ 38d),
2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung

abhängig zu machen. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit, höchstens aber von vier Jahren, nachzuweisen.

(2) Wird für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§ 28 NBG) bei einem Vergleich mit der geforderten hauptberuflichen Tätigkeit ein zeitliches Defizit festgestellt, so darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 und § 38a ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Bewerber mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


mehr zu: Niedersächsische Laufbahnverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.laufbahnrecht.de © 2024