Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 21 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

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§ 21 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst    

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem nach näherer Bestimmung der Ausbildungsordnung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.

 

 

 


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