Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 36 Allgemeines

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Bücher (3 OnlineBücher & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht, Beihilferecht sowie die eBooks zum Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). >>>Hier geht es zum Bestellformular


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen

§ 36 Allgemeines     

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (§ 28 NBG) sind die in der Anlage 2a aufgeführten Laufbahnen. Für sie gelten die Vorschriften für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, soweit in diesem Abschnitt und in den Anlagen 2a und 2b nichts anderes bestimmt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


mehr zu: Niedersächsische Laufbahnverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.laufbahnrecht.de © 2024