Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit

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§ 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit  

Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Krankheit oder Beurlaubung oder aus einem nicht in der Person des Beamten liegenden Grund verlängert werden. Entsprechendes gilt für die Einführungszeit.

 

 


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