Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 27 Vorbereitungsdienst

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§ 27 Vorbereitungsdienst     

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten bis zu einem Jahr, auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes oder für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu sechs Monaten angerechnet werden können.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist auf eine berufspraktische Ausbildung (einschließlich praxisbezogener Lehrveranstaltungen) in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben zu beschränken, wenn die für den Erwerb der Befähigung erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang erworben sind. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist zu bestimmen, welcher Studiengang für die Laufbahn geeignet ist. Auf den Vorbereitungsdienst sind von der Studienzeit zwei Jahre anzurechnen; soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, kann mit Zustimmung des Innenministeriums bestimmt werden, dass weniger als zwei Jahre, mindestens aber ein Jahr anzurechnen sind. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann ferner bestimmt werden, dass auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes angerechnet werden können. Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

 

 

 

 

 

 


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