Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 41 Fortbildung

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§ 41 Fortbildung     

(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der obersten Dienstbehörden oder der von ihnen bestimmten Stellen gefördert und geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.

(3) Die Dienstvorgesetzten sollen die Fortbildung der Beamten durch geeignete Maßnahmen unterstützen.

(4) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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