Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 38c Eignungsprüfung

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§ 38c Eignungsprüfung     

(1) Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt. Sie kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch vom jeweiligen Prüfungsamt abgenommen werden.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Ausführungsvorschriften des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle können einen weiteren Prüfungsteil (Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder Ähnliches) vorschreiben. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 16 Abs.5 anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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