Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 38a Anerkennung des Diploms

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§ 38a Anerkennung des Diploms     

Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr.L19 S.16), ist auf Antrag des Bewerbers als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn das Diplom allein oder in Verbindung mit nach Erhalt des Diploms erworbener Berufserfahrung im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs.1 Satz 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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