Niedersächsische Laufbahnverordnung: Anhang zu § 28

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Bücher (3 OnlineBücher & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht, Beihilferecht sowie die eBooks zum Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). >>>Hier geht es zum Bestellformular


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen

Anhang zu § 28      

Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 28 NLVO 

.

 Laufbahn

 Einstellungsvoraussetzungen

 Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes an
 wissenschaftlichen Bibliotheken
 mit Prüfung an einer Fachhochschule abgeschlossenes
 Studium
 a) im Studiengang Bibliothekswesen
 b) im Studiengang Informationsmanagement mit dem
 Studienschwerpunkt "Wissenschaftliche Bibliotheken"

.

Besondere Vorschriften für den Aufstieg ohne Prüfung in die Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst können mit Zustimmung des Fachministeriums zur Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie

1. geeignet sind,
2. sich in einer Dienstzeit von sechs Jahren - davon drei Jahre im Justizvollzugsdienst - bewährt und das 58.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Einführungszeit dauert 15 Monate. §32 Abs.4 und 7 sowie §32c Abs.3 sind anzuwenden. §14 Abs.6 ist entsprechend anzuwenden.


 

 

mehr zu: Niedersächsische Laufbahnverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.laufbahnrecht.de © 2024