Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 26 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

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§ 26 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst     

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

 

 

 

 

 

 


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