Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 22 Vorbereitungsdienst

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§ 22 Vorbereitungsdienst    

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können bis zu fünf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Die Fachministerien können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben. Wird eine Prüfung nicht vorgeschrieben, so tritt an ihre Stelle die Feststellung, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.

 

 

 

 


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