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Laufbahnverordnung Niedersachsen
Für Beamtinnen und Beamte des Landes Niedersachsen gelten die Regelungen des Landesbeamtenrechts. Grundlegende Fragen zum Laufbahnrecht sind im Landesbeamtengesetz festgelegt, die Details regelt die Laufbahnverordnung. Eine aktuelle Fassung der niedersächsischen Laufbahnverordnung finden Sie hier:
Inhaltsübersicht
Niedersächsische Laufbahnverordnung
§ .2 Ordnung und Einrichtung von Laufbahnen
§ .6 Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten
§ .9 Dienstbezeichnungen vor der Anstellung und bei vorübergehender Verwendung
§ 11 Verleihung von Beförderungsämtern
§ 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit
§ 16 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 18 Dauer der Probezeit, Altersgrenze
§ 21 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 23 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 26 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 28 Hochschulprüfung als Laufbahnprüfung
§ 30 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 32a Aufstieg in den mittleren Dienst
§ 32b Aufstieg in den mittleren Dienst für besondere Verwendungen
§ 32c Aufstieg in den gehobenen Dienst
§ 32d Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen
§ 32e Aufstieg in den höheren Dienst
§ 32f Kommission für den Aufstieg in den höheren Dienst
§ 32g Aufgaben der Aufstiegskommission
§ 32h Aufstieg in den höheren Dienst für besondere Verwendungen
§ 33 Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes
§ 34 Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes
§ 35 Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes
§ 37 Abweichungen von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung
§ 38 Besondere Vorschriften für die Probezeit
§ 43 Zuständigkeit für den Präsidenten des Landtages und den Präsidenten des Landesrechnungshofs
§ 44 Zuständigkeit für mittelbare Landesbeamte
§ 45 Versetzung von Beamten und Übernahme von früheren Beamten
§ 53 Dienstzeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden
§ 54 Aufhebung von Vorschriften *)
Anhang
Niedersächsische Laufbahnverordnung: Anhang zu § 28
Niedersächsische Laufbahnverordnung: Anhang zu § 36
Red 20220101