Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Kapitalanlagen - Krankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen
PDF-SERVICE für 15 Euro Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.) Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Bücher (3 OnlineBücher & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht, Beihilferecht sowie die eBooks zum Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). >>>Hier geht es zum Bestellformular |
Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen
§ 32h Aufstieg in den höheren Dienst für besondere Verwendungen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung ohne Zulassungsbestätigung durch die Aufstiegskommission zugelassen werden, wenn
1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2. sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt haben, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, und
3. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten des höheren Dienstes in dem Verwendungsbereich feststellt.
(2)1Als Verwendungsbereich nicht geeignet ist der Aufgabenbereich der Leitung einer Organisationseinheit einer Behörde mit Ausnahme der Leitung des Inneren Dienstes, einer Kasse oder einer kleinen stark spezialisierten Organisationseinheit. 2Satz 1 gilt für den Aufgabenbereich der allgemeinen Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit entsprechend.
(3) § 32b Abs. 2 gilt entsprechend.