Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 32d Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen

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Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 32d Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen

 

§ 32d Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen     

Beamte des mittleren Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1. sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt haben, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A9, und

2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten in dem Verwendungsbereich feststellt.

§ 32b Abs.2 gilt entsprechend.


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