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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen
§ 5 Laufbahnwechsel
(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn (§ 22a Abs.2 NBG) anerkannt werden.
Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium für die Unterweisung (§ 22a Abs.3 NBG) und die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen ist, Regelungen treffen.
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium; es entscheidet im Benehmen mit dem Innenministerium, wenn für die bisherige Laufbahn ein anderes Fachministerium zuständig ist. Diese Befugnisse können auf andere Behörden übertragen werden, sofern eine Regelung nach Absatz 2 Satz 3 getroffen ist. Soll die durch Prüfung erworbene Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Verwaltungen anerkannt werden, so entscheidet auf Vorschlag einer obersten Dienstbehörde das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(4) Eine Versetzung ist erst zulässig, wenn die Befähigung anerkannt ist; der Beamte soll sich vorher in den Dienstgeschäften der neuen Laufbahn bewährt haben.
(5) Für den Laufbahnwechsel beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung gelten der Abschnitt Ia sowie die Anlage 2b.