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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen
§ 6 Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten
Polizeivollzugsbeamte können die Befähigung für eine neue Laufbahn durch Unterweisung erwerben, wenn dies aufgrund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn möglich ist. Die Zeit der Unterweisung muss mindestens zwei Drittel des für die neue Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. § 5 Abs.2 Satz 2, Abs.3 Sätze 1 und 2 und Abs.4 ist anzuwenden. Im Übrigen gilt für den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten § 8.