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§ 53 Dienstzeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden
(1) Die Dienstzeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt bei der Anwendung des § 12 Abs.3 und 5 sowie des § 18 Abs.2 als öffentlicher Dienst. Mindestprobezeit kann abweichend von §18 Abs.5 Satz 1 Nr.3 mit Zustimmung des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle auf sechs Monate festgesetzt werden.
(2) Hat ein Beamter, der als anderer Bewerber eingestellt worden ist, eine Prüfung für Kirchenbeamte nach dem Recht einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes bestanden, so kann das Fachministerium im Benehmen mit dem Innenministerium bestimmen, dass
1. bei der Anwendung des § 12 Abs.3 die Prüfung als Erwerb der Laufbahnbefähigung gilt,
2. § 39 Abs.4 Satz 2 nicht anzuwenden ist.
Voraussetzung ist, dass die Vor- und Ausbildung nach dem Kirchenrecht und die Vor- und Ausbildung für die Laufbahn, in der der Beamte verwendet wird, gleichwertig sind; § 22a NBG ist sinngemäß anzuwenden.