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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
1. die an den Hochschulen tätigen Beamten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist,
2. die Beamten auf Zeit (§194 NBG) und
3. die Polizeivollzugsbeamten (§218 NBG); Polizeivollzugsbeamte sind die Beamten der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei.