Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Kapitalanlagen - Krankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen
PDF-SERVICE für 15 Euro Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.) Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Bücher (3 OnlineBücher & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht, Beihilferecht sowie die eBooks zum Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). >>>Hier geht es zum Bestellformular |
Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen
Anhang zu § 36
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
Vorbemerkung
1. § 2 Abs.3 Satz 3 ist anzuwenden, wenn eine Regelung nach Spalte 1 der Anlage für mehrere Laufbahnen gilt und bestimmt wird, welche neue Laufbahnen eingerichtet werden.
2. Hat das Fachministerium die förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder den geeigneten Studiengang zu bestimmen, ist die Entscheidung im Benehmen mit dem Innenministerium zu treffen.
1. Laufbahnen des einfachen Dienstes
.
1 |
2 |
3 |
Laufbahn |
Abweichungen von § 37 Abs.1, 3 NLVO |
|
1.1 Laufbahn des einfachen Gestütsdienstes |
- |
fünf Jahre im öffentlichen Gestütsdienst nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums bis zu zwei Jahren angerechnet werden. |
.
2. Laufbahnen des mittleren Dienstes
.
1 | 2 | 3 |
Laufbahn | technische oder sonstige Fachbildung, sonstige Voraussetzungen |
Abweichungen von § 37 Abs.1, 3 NLVO |
2.1 Laufbahn des Krankenpflegedienstes |
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I S.1443), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S.1568) |
|
2.2 Laufbahnen des Werkdienstes bei den Landeskrnkenhäusern |
Meisterprüfung in einem der Fachrichtung (§ 22 Abs.1 NBG) entsprechenden Handwerk (§ 46 der Handwerksordnung) oder eine der Meisterprüfung entsprechende Prüfung und eine Ordung, durch die die Eignung für den Umgang mit psychisch Kranken nachgewiesen worden ist |
ein Jahr |
2.3 Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes |
Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier- Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit der Einschränkung 'auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 6.000 in der mittleren Fahrt' mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder zum Kapitän BK (Befugnis zum Führen von Fischereifahrzeugen in der kleinen Hochseefischerei) |
nach Erteilung des Befähigungszeugnisses zum Kapitän ein Jahr Seefahrtzeit als reine Fahrtzeit an Bord in der Funktion nautischer Schiffsoffizier oder Kapitän; das Fachministerium kann von der Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit auf Seeschiffen eine Ausnahme zulassen, höchstens jedoch bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Zeit |
2.4 Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung |
ein Jahr entsprechend der Berufsausbildung, zwei Jahre als technischer Angestellter im öffentlichen Dienst mit Aufgaben, die üblicherweise von Beamten der Laufbahn wahrgenommen werden; Zeiten des erfolgreichen Besuchs einer Fachschule oder einer Ausbildung bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz können, soweit sie für die Laufbahn förderlich sind, bis zur Hälfte, höchstens bis zu neun Monaten, auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden |
2.5 Laufbahn des werkdienstes im Justizvollzug |
Meisterprüfung eines Handwerks (§ 46 der Handwerksordnung) oder eine Meisterprüfung in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (§ 81 des Berufsbildungsgesetzes) |
ein Jahr; für Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, die die Voraussetzungen nach Spalte 2 erfüllen und in die Laufbahn übernommen werden, dauert die hauptberufliche Tätigkeit sechs Monate |
2.6 Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes |
Nach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie Fortbildung und Fortbildungsprüfung zum Gerichtsvollzieherdienst |
drei Jahre; die hauptberufliche Tätigkeit und die Fortbildung können nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes ersetzt werden |
2.7 Laufbahn des mittleren Landesplanungsdienstes |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung |
von der hauptberuflichen Tätigkeit ist mindestens ein Jahr bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten |
2.8 Laufbahn des mittleren Fischereiverwaltungsdienstes |
abgeschlossene Berufsausbildung als Fischwirt (Betriebszweig kleine Hochsee- und Küstenfischerei) und Befähigungszeugnis Bkü (Kapitän in der Küstenfischerei) oder ein höherwertiges nautisches Patent |
zwei Jahre beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven. |
.
3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes
.
1 | 2 | 3 |
Laufbahn | Fachhochschulstudiengang oder gleichstehender Studiengang, sonstige Voraussetzungen |
Abweichungen von § 37 Abs.1, 3 NLVO |
3.1 Laufbahn des Weinkontrolleurs |
Weinbau | |
3.2 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung in der Landesverwaltung |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung |
ein Jahr |
3.3 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung beim Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung |
ein Jahr |
3.4 Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes |
Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik oder Sozialwesen, staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge |
die berufspraktische Tätigkeit, die Voraussetzung für die staatliche Amerkennung ist, soll auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn sie im öffentlichen Dienst oder bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden abgeleistet wurde; die hauptberufliche Tätigkeit soll um sechs Monate gekürzt werden, wenn während der berufspraktischen Tätigkeit mindestens sechs Monate im lnnendienst oder als Bewährungshelfer bei Stellen nach Halbsatz 1 abgeleistet worden sind |
3.5 Laufbahn des gehobenen nautischen Dienstes |
Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier- Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, erworben als Abschluss einer Fachhochschule |
ein Jahr im Verwaltungsdienst des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft |
3.6 Laufbahn des gehobenen bergtechnischen Dienstes |
Bergbau, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik, Maschinentechnik |
|
3.7 Laufbahn des gehobenen Bergvermesserdienstes | Bergvermessungswesen, Vermessungswesen |
|
3.8 Laufbahn des gehobenen geologischen Dienstes |
Bauingenieurwesen, Kartografie oder Landkartentechnik, Physikalische Technik, Bergbau, Chemie, Landbau/ Landwirtschaft |
|
3.9 Laufbahn der Oberlehrer im Justizvollzugsdienst |
an die Stelle eines Fachhoch- schulstudien- gangs treten der Studien- gang und die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder an Sonderschulen |
|
3.10 Laufbahn des gehobenen stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung |
nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenographie |
die hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist |
3.11 Laufbahn des gehobenen Landes- planungsdienstes |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang an einer Fachhochschule |
von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens ein Jahr und sechs Monate bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten. |
.
4. Laufbahnen des höheren Dienstes
.
1 | 2 | 3 |
Laufbahn | Studiengang und Prüfung nach §30; sonstige Voraussetzungen |
Abweichungen von § 37 Abs.1, 3 NLVO |
4.1 Laufbahn des Polizeipsychologen |
Psychologie | |
4.2 Laufbahn des höheren statistischen Dienstes |
von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens ein Jahr und sechs Monate bei Dienststellen für amtliche Statistik oder bei Dienststellen für Statistik der Kommunalverwaltung abzuleisten |
|
4.3 Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes |
Medizin, Approbation | zwei Jahre |
4.4 Laufbahnen des ärztlichen Dienstes mit Gebietsbezeichnung - ausgenommen amtsärztlicher Dienst (Nummer 4.3) - |
drei Jahre | |
4.5 - aufgehoben - | ||
4.6 Laufbahn des ärztlichen Gutachter- und beratenden ärztlichen Prüfdienstes bei den Landesversicherungs- anstalten |
Medizin, Approbation | klinische Tätigkeit von fünf Jahren oder eine nicht klinische Tätigkeit von sechs Jahren |
4.7 Laufbahn des ärztlichen Dienstes |
Medizin, Approbation |
drei Jahre Zu Nummern 4.3 bis 4.7: |
4.8 Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes |
Zahnmedizin, Approbation | drei Jahre, davon ein Jahr in einer Zahnklinik; das Fachministerium kann von dem Erfordernis der Tätigkeit in einer Zahnklinik eine Ausnahme zulassen |
4.9 Laufbahn der Psychologen im Gesundheitsdienst |
Psychologie | |
4.10 Laufbahn der Apotheker |
Pharmazie, Approbation | |
4.11 Laufbahn der Biologen |
Biologie | |
4.12 Laufbahn der Chemiker |
Chemie | |
4.13 Laufbahn der Lebensmittelchemiker |
geeigneter Studiengang für Lebensmittelchemiker, Prüfung für Lebensmittelchemiker |
die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet |
4.14 Laufbahn der Physiker |
Physik | Zu Nummern 4.10 bis 4.14: hat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium (§ 30) für eine der in den Nummern 4.10 bis 4.14 genannten anderen Laufbahnen mit einer Prüfung abgeschlossen, so kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist |
4.15 Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für Baustatik |
Bauingenieurwesen | fünf Jahre, davon mindestens ein Jahr als Bauleiter von Ingenieurbauten und je ein Jahr in der Anfertigung und der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen |
4.16 Laufbahn der Meteorologen |
Meteorologie | |
4.17 Laufbahn des höheren Sozialdienstes |
Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften, politische Wissenschaften; das Fachministerium kann weitere Studiengänge, die geeignet sind, bestimmen |
für Bewerber, die die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge nachweisen, dauert die hauptberufliche Tätigkeit ein Jahr |
4.18 Laufbahnen des höheren geologischen Dienstes |
Geologie - Paläontologie -, Geographie, Geoökologie, Geophysik, Mineralogie, Physik, Chemie, Mathematik, Bergbauwissenschaften, Bauingenieurwesen, Biologie, Gartenbauwissenschaften, Agrarwissenschaften, Elektrotechnik |
|
4.19 Laufbahnen des höheren technischen Dienstes bei der amtlichen Materialprüfung |
Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Architektur, Hüttenwesen, Metallurgie, Werkstoffwissenschaften, Steine und Erden (Baustoffe, Glas, Keramik), Ergänzungsstudiengang Steine und Erden, Chemie, Physik |
|
4.20 Laufbahn des höheren Dienstes bei den Handwerkskammern |
Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften |
|
4.21 Laufbahn des höheren Eichdienstes | Maschinenbau, Elektrotechnik, Physik | |
4.22 Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang |
hat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium (§ 30) für eine andere Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern mit einer Prüfung abgeschlossen, so kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist; die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs.2 NBG |
4.23 Laufbahnen des höheren Fischerei- verwaltungsdienstes |
Wirtschaftswissenschaften, Biologie |
|
4.24 Laufbahn des tierärztlichen Dienstes - ohne Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) - |
Veterinärmedizin, Approbation |
|
4.25 Laufbahn des höheren wissenschaftlichen gewässerkundlichen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang |
|
4.26 Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im justizvollzugsdienst |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang |
|
4.27 Laufbahn der Psychologen im Justizvollzugsdienst |
Psychologie | |
4.28 Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst |
Theologie - auch an kirchlichen Hochschulen -, die zweite theologische Prüfung oder das Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung nach kirchenrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften |
die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet |
4.29 Laufbahn des höheren Dienstes bei der Landeszentrale für politische Bildung |
Geschichte, Geographie, politische Wissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, nach näherer Bestimmung des Fachministeriums Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen sowie weitere geeignete Studiengänge |
die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG |
4.30 Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde |
Maschinenbau, Elektrotechnik, besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kerntechnik |
|
4.31 Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes an Forschungsinstituten und Museen sowie in der Denkmal-, Kunst- und Kulturpflege |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang |
die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG; das Fachministeriurn kann allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Zeiten eines wissenschaftlichen Volontärverhältnisses, die nach Abschluss des vorgeschriebenen Studiengangs abgeleistet worden sind, bis zu zwei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit während des Volontariats nach Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der betreffenden Laufbahn entspricht |
4.32 Laufbahn des höheren stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung |
nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenographie |
die hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG |
4.33 Laufbahn des höheren Dienstes in der Informations- und Kommunikationstechnik |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang |
hauptberufliche Tätigkeit mit Leitungs-, Koordinierungs- oder Entwicklungsaufgaben in der lnformations- und Kommunikationstechnik |
4.34 Laufbahn des höheren Landes- planungsdienstes |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang |
von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens zwei Jahre bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten |
4.35 Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung |
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang |
von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens zwei Jahre bei einer gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, bei einem Verband dieser Versicherungen oder bei einer Aufsichtsbehörde dieser Versicherungen abzuleisten. |
.