Niedersächsische Laufbahnverordnung: Anhang zu § 36

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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen

Anhang zu § 36      

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Vorbemerkung

1. § 2 Abs.3 Satz 3 ist anzuwenden, wenn eine Regelung nach Spalte 1 der Anlage für mehrere Laufbahnen gilt und bestimmt wird, welche neue Laufbahnen eingerichtet werden.

2. Hat das Fachministerium die förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder den geeigneten Studiengang zu bestimmen, ist die Entscheidung im Benehmen mit dem Innenministerium zu treffen. 

1. Laufbahnen des einfachen Dienstes

.

 1

 2

 3 

 Laufbahn

 

 Abweichungen von § 37 Abs.1, 3 NLVO

 1.1 Laufbahn
 des einfachen
 Gestütsdienstes

  - 

 fünf Jahre im öffentlichen Gestütsdienst
 nach Vollendung des sechzehnten
 Lebensjahres, eine abgeschlossene
 förderliche Berufsausbildung kann nach
 näherer Bestimmung des Fachministeriums
 bis zu zwei Jahren angerechnet werden. 

.

2. Laufbahnen des mittleren Dienstes

.

 1  2   3 
 Laufbahn  technische oder sonstige
 Fachbildung, sonstige
 Voraussetzungen 
 Abweichungen von § 37
 Abs.1, 3 NLVO 
 2.1 Laufbahn des
 Krankenpflegedienstes 
 Erlaubnis zur Führung 
 der Berufsbezeichnung
 nach § 1 des
 Krankenpflegegesetzes
 in der Fassung vom
 20. September 1965
 (BGBl. I S.1443),
 zuletzt geändert durch
 Artikel 7 des Gesetzes
 vom 22. Dezember 1981
 (BGBl. I S.1568)
 
 2.2 Laufbahnen des
 Werkdienstes bei den
 Landeskrnkenhäusern
 Meisterprüfung in einem
 der Fachrichtung (§ 22
 Abs.1 NBG)
 entsprechenden
 Handwerk (§ 46 der
 Handwerksordnung)
 oder eine der 
 Meisterprüfung
 entsprechende Prüfung
 und eine Ordung, durch
 die die Eignung für den
 Umgang mit psychisch
 Kranken nachgewiesen
 worden ist
 ein Jahr
 2.3 Laufbahn des
 mittleren nautischen
 Dienstes
 Befähigungszeugnis
 nach der Schiffsoffizier-
 Ausbildungsverordnung
 zum Kapitän auf
 Kauffahrteischiffen mit
 der Einschränkung 'auf
 Schiffen mit einer
 Bruttoraumzahl von bis 
 zu 6.000 in der mittleren
 Fahrt' mit Ausnahme
 der Fischereifahrzeuge
 oder zum Kapitän BK
 (Befugnis zum Führen 
 von Fischereifahrzeugen
 in der kleinen
 Hochseefischerei)
 nach Erteilung des
 Befähigungszeugnisses
 zum Kapitän ein Jahr
 Seefahrtzeit als reine
 Fahrtzeit an Bord in der
 Funktion nautischer
 Schiffsoffizier oder
 Kapitän; das
 Fachministerium kann
 von der Erfordernis der
 hauptberuflichen Tätigkeit
 auf Seeschiffen eine
 Ausnahme zulassen,
 höchstens jedoch bis zur 
 Hälfte der
 vorgeschriebenen Zeit
 2.4 Laufbahn des
 mittleren technischen
 Dienstes in der
 Staatlichen Wasser- und
 Abfallwirtschaftsverwaltung
 nach näherer
 Bestimmung des
 Fachministeriums eine
 förderliche
 abgeschlossene
 Berufsausbildung
 ein Jahr entsprechend
 der Berufsausbildung,
 zwei Jahre als
 technischer Angestellter
 im öffentlichen Dienst mit
 Aufgaben, die
 üblicherweise von
 Beamten der Laufbahn
 wahrgenommen werden;
 Zeiten des erfolgreichen
 Besuchs einer
 Fachschule oder einer
 Ausbildung bei der
 Bundeswehr oder dem
 Bundesgrenzschutz
 können, soweit sie für die
 Laufbahn förderlich sind,
 bis zur Hälfte, höchstens
 bis zu neun Monaten, auf
 die hauptberufliche
 Tätigkeit angerechnet
 werden
 2.5 Laufbahn des
 werkdienstes im
 Justizvollzug
 Meisterprüfung eines
 Handwerks (§ 46 der
 Handwerksordnung)
 oder eine
 Meisterprüfung in
 Ausbildungsberufen der
 Landwirtschaft (§ 81 des
 Berufsbildungsgesetzes)
 ein Jahr; für Beamte des
 allgemeinen
 Justizvollzugsdienstes,
 die die Voraussetzungen
 nach Spalte 2 erfüllen
 und in die Laufbahn
 übernommen werden,
 dauert die
 hauptberufliche
 Tätigkeit sechs Monate
 2.6 Laufbahn des
 Gerichtsvollzieherdienstes
 Nach näherer
 Bestimmung des
 Fachministeriums eine
 förderliche
 abgeschlossene
 Berufsausbildung sowie
 Fortbildung und
 Fortbildungsprüfung zum
 Gerichtsvollzieherdienst
 drei Jahre; die
 hauptberufliche Tätigkeit
 und die Fortbildung
 können nach näherer
 Bestimmung des
 Fachministeriums ganz
 oder teilweise durch die
 Befähigung für die
 Laufbahn des
 gehobenen
 Justizdienstes ersetzt
 werden
 2.7 Laufbahn des mittleren
 Landesplanungsdienstes
 nach näherer
 Bestimmung des
 Fachministeriums eine
 förderliche
 abgeschlossene
 Berufsausbildung
 von der hauptberuflichen
 Tätigkeit ist mindestens
 ein Jahr bei einer
 Landesplanungsbehörde
 abzuleisten
 2.8 Laufbahn des mittleren
 Fischereiverwaltungsdienstes
 abgeschlossene
 Berufsausbildung als
 Fischwirt (Betriebszweig
 kleine Hochsee- und
 Küstenfischerei) und
 Befähigungszeugnis Bkü
 (Kapitän in der
 Küstenfischerei) oder ein
 höherwertiges
 nautisches Patent
 zwei Jahre beim
 Staatlichen Fischereiamt
 Bremerhaven.

.

3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes

.

 1  2  3
 Laufbahn  Fachhochschulstudiengang
 oder gleichstehender
 Studiengang, sonstige
 Voraussetzungen
 Abweichungen von § 37
 Abs.1, 3 NLVO
 3.1 Laufbahn des
 Weinkontrolleurs
 Weinbau  
 3.2 Laufbahn des
 gehobenen Dienstes
 der Fachrichtung
 Krankenversicherung in
 der Landesverwaltung
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums ein
 geeigneter Studiengang
 und zweite
 Verwaltungsprüfung für
 dienstordnungsmäßige
 Angestellte bei Trägern der
 gesetzlichen
 Krankenversicherung
 ein Jahr
 3.3 Laufbahn des
 gehobenen Dienstes
 der Fachrichtung
 Unfallversicherung
 beim Ministerium für
 Frauen, Arbeit und
 Soziales
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums ein
 geeigneter Studiengang
 und zweite
 Verwaltungsprüfung für
 dienstordnungsmäßige
 Angestellte bei Trägern der
 gesetzlichen
 Unfallversicherung
 ein Jahr
 3.4 Laufbahn des
 gehobenen
 Sozialdienstes
 Sozialarbeit und/oder
 Sozialpädagogik oder
 Sozialwesen, staatliche
 Anerkennung als
 Sozialarbeiter und/oder
 Sozialpädagoge
 die berufspraktische
 Tätigkeit, die
 Voraussetzung für die
 staatliche Amerkennung
 ist, soll auf die
 hauptberufliche Tätigkeit
 angerechnet werden,
 wenn sie im öffentlichen
 Dienst oder bei
 öffentlich-rechtlichen
 Religionsgesellschaften
 oder ihren Verbänden
 abgeleistet wurde; die
 hauptberufliche Tätigkeit
 soll um sechs Monate
 gekürzt werden, wenn
 während der
 berufspraktischen
 Tätigkeit mindestens
 sechs Monate im
 lnnendienst oder als
 Bewährungshelfer bei
 Stellen nach Halbsatz 1
 abgeleistet worden sind
 3.5 Laufbahn des
 gehobenen nautischen
 Dienstes
 Befähigungszeugnis nach
 der Schiffsoffizier-
 Ausbildungsverordnung
 zum Kapitän auf
 Kauffahrteischiffen aller
 Größen in allen
 Fahrtgebieten mit
 Ausnahme der
 Fischereifahrzeuge,
 erworben als Abschluss
 einer Fachhochschule
 ein Jahr im
 Verwaltungsdienst des
 Bundes, eines Landes
 oder einer kommunalen
 Körperschaft
 3.6 Laufbahn des
 gehobenen
 bergtechnischen
 Dienstes
 Bergbau,
 Verfahrenstechnik,
 Elektrotechnik,
 Maschinentechnik
 
 3.7 Laufbahn des gehobenen Bergvermesserdienstes  Bergvermessungswesen,
 Vermessungswesen
 
 3.8 Laufbahn des
 gehobenen
 geologischen Dienstes
 Bauingenieurwesen,
 Kartografie oder
 Landkartentechnik,
 Physikalische Technik,
 Bergbau, Chemie,
 Landbau/ Landwirtschaft
 
 3.9 Laufbahn der
 Oberlehrer im
 Justizvollzugsdienst
 an die Stelle eines
 Fachhoch- schulstudien-
 gangs treten der Studien-
 gang und die Befähigung
 für das Lehramt an Grund-
 und Hauptschulen, an
 Realschulen oder an
 Sonderschulen
 
 3.10 Laufbahn des
 gehobenen
 stenographischen
 Dienstes in der
 Landtagsverwaltung
 nach näherer Bestimmung
 des Präsidenten des
 Landtages ein geeigneter
 Studiengang und
 erforderliche Fertigkeiten
 auf dem Gebiet der
 Stenographie
 die hauptberufliche
 Tätigkeit dauert sechs
 Monate, wenn die
 Befähigung für eine
 andere Laufbahn des
 gehobenen Dienstes mit
 Vorbereitungsdienst
 nachgewiesen wird und
 für die Laufbahn mit
 Vorbereitungsdienst und
 die Laufbahn ohne
 Vorbereitungsdienst
 (Spalte 1) derselbe
 Studiengang
 vorgeschrieben und der
 abgeleistete
 Vorbereitungsdienst in
 der bisherigen Laufbahn
 für die Laufbahn, in die
 der Bewerber eingestellt
 wird, förderlich ist
 3.11 Laufbahn des
 gehobenen Landes-
 planungsdienstes
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums ein
 geeigneter Studiengang an
 einer Fachhochschule
 von der hauptberuflichen
 Tätigkeit sind
 mindestens ein Jahr und
 sechs Monate bei einer
 Landesplanungsbehörde
 abzuleisten.

.
4. Laufbahnen des höheren Dienstes

.

 1  2  3
 Laufbahn  Studiengang und Prüfung
 nach §30; sonstige
 Voraussetzungen
 Abweichungen von § 37
 Abs.1, 3 NLVO 
 4.1 Laufbahn des
 Polizeipsychologen
 Psychologie  
 4.2 Laufbahn des höheren
 statistischen Dienstes
   von der hauptberuflichen
 Tätigkeit sind mindestens
 ein Jahr und sechs Monate
 bei Dienststellen für
 amtliche Statistik oder bei
 Dienststellen für Statistik 
 der Kommunalverwaltung
 abzuleisten
 4.3 Laufbahn des
 amtsärztlichen Dienstes
 Medizin, Approbation  zwei Jahre
 4.4 Laufbahnen des ärztlichen
 Dienstes mit
 Gebietsbezeichnung - 
 ausgenommen amtsärztlicher
 Dienst (Nummer 4.3) -
   drei Jahre
 4.5 - aufgehoben -    
 4.6 Laufbahn des
 ärztlichen Gutachter- und
 beratenden ärztlichen
 Prüfdienstes bei den
 Landesversicherungs-
 anstalten
 Medizin, Approbation  klinische Tätigkeit von fünf
 Jahren oder eine nicht
 klinische Tätigkeit von 
 sechs Jahren
 4.7 Laufbahn des
 ärztlichen Dienstes
 Medizin, Approbation

 drei Jahre

 Zu Nummern 4.3 bis 4.7:
 die Tätigkeit als Arzt im
 Praktikum wird auf die
 hauptberufliche Tätigkeit
 angerechnet

 4.8 Laufbahn des
 zahnärztlichen Dienstes
 Zahnmedizin, Approbation  drei Jahre, davon ein Jahr
 in einer Zahnklinik; das
 Fachministerium kann von
 dem Erfordernis der
 Tätigkeit in einer Zahnklinik
 eine Ausnahme zulassen
 4.9 Laufbahn der
 Psychologen im
 Gesundheitsdienst
 Psychologie  
 4.10 Laufbahn der
 Apotheker
 Pharmazie, Approbation  
 4.11 Laufbahn der
 Biologen
 Biologie  
 4.12 Laufbahn der
 Chemiker
 Chemie  
 4.13 Laufbahn der 
 Lebensmittelchemiker
 geeigneter Studiengang 
 für Lebensmittelchemiker,
 Prüfung für
 Lebensmittelchemiker
 die zusätzlich
 vorgeschriebene Ausbildung
 nach dem Studium wird auf
 die hauptberufliche Tätigkeit
 angerechnet
 4.14 Laufbahn der
 Physiker
 Physik  Zu Nummern 4.10 bis 4.14:
 hat ein Bewerber außer dem
 Studium für seine Laufbahn
 ein Studium (§ 30) für eine
 der in den Nummern 4.10
 bis 4.14 genannten anderen
 Laufbahnen mit einer
 Prüfung abgeschlossen, so
 kann nach näherer
 Bestimmung des
 Fachministeriums das
 Studium auf die
 hauptberufliche Tätigkeit bis
 zu einem Jahr angerechnet
 werden, wenn es für seine
 Laufbahn förderlich ist
 4.15 Laufbahn des
 höheren Dienstes im
 Prüfwesen für Baustatik
 Bauingenieurwesen  fünf Jahre, davon
 mindestens ein Jahr als
 Bauleiter von Ingenieurbauten und je ein
 Jahr in der Anfertigung und
 der Prüfung von
 Standsicherheitsnachweisen
 4.16 Laufbahn der
 Meteorologen
 Meteorologie  
 4.17 Laufbahn des
 höheren Sozialdienstes
 Pädagogik, Psychologie,
 Sozialwissenschaften,
 politische Wissenschaften;
 das Fachministerium kann
 weitere Studiengänge, die
 geeignet sind, bestimmen
 für Bewerber, die die
 staatliche Anerkennung als
 Sozialarbeiter und/oder
 Sozialpädagoge
 nachweisen, dauert die
 hauptberufliche Tätigkeit ein
 Jahr
 4.18 Laufbahnen des
 höheren geologischen
 Dienstes
 Geologie - Paläontologie -,
 Geographie, Geoökologie,
 Geophysik, Mineralogie,
 Physik, Chemie,
 Mathematik,
 Bergbauwissenschaften,
 Bauingenieurwesen,
 Biologie,
 Gartenbauwissenschaften,
 Agrarwissenschaften,
 Elektrotechnik
 
 4.19 Laufbahnen des
 höheren technischen
 Dienstes bei der
 amtlichen Materialprüfung
 Bauingenieurwesen,
 Maschinenbau, Architektur,
 Hüttenwesen, Metallurgie,
 Werkstoffwissenschaften,
 Steine und Erden
 (Baustoffe, Glas, Keramik),
 Ergänzungsstudiengang
 Steine und Erden, Chemie,
 Physik
 
 4.20 Laufbahn des
 höheren Dienstes bei den
 Handwerkskammern
 Volkswirtschaft,
 Betriebswirtschaft,
 Wirtschaftswissenschaften
 
 4.21 Laufbahn des höheren Eichdienstes  Maschinenbau, Elektrotechnik, Physik  
 4.22 Laufbahnen des
 höheren
 wissenschaftlichen
 Dienstes bei den
 Landwirtschaftskammern
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums ein
 geeigneter Studiengang
 hat ein Bewerber außer dem
 Studium für seine Laufbahn
 ein Studium (§ 30) für eine
 andere Laufbahn des
 höheren wissenschaftlichen
 Dienstes bei den
 Landwirtschaftskammern 
 mit einer Prüfung
 abgeschlossen, so kann
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums das
 Studium auf die
 hauptberufliche Tätigkeit bis
 zu einem Jahr angerechnet
 werden, wenn es für seine
 Laufbahn förderlich ist; die
 hauptberufliche Tätigkeit
 kann nach näherer
 Bestimmung des
 Fachministeriums ganz oder
 teilweise durch die
 Befähigung für eine andere
 Laufbahn des höheren
 Dienstes mit
 Vorbereitungsdienst ersetzt
 werden, wenn für die
 Laufbahn mit
 Vorbereitungsdienst und die
 Laufbahn ohne
 Vorbereitungsdienst (Spalte
 1) derselbe Studiengang
 vorgeschrieben und der
 abgeleistete
 Vorbereitungsdienst in der
 bisherigen Laufbahn für die
 Laufbahn, in die der 
 Bewerber eingestellt wird,
 förderlich ist;
 Entsprechendes gilt für
 Ausbildungsgänge nach 
 § 26 Abs.2 NBG
 4.23 Laufbahnen des
 höheren Fischerei-
 verwaltungsdienstes
 Wirtschaftswissenschaften,
 Biologie
 
 4.24 Laufbahn des
 tierärztlichen Dienstes -
 ohne Laufbahn des
 höheren
 Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) -
 Veterinärmedizin,
 Approbation
 
 4.25 Laufbahn des
 höheren
 wissenschaftlichen
 gewässerkundlichen
 Dienstes in der
 Staatlichen Wasser- und
 Abfallwirtschaftsverwaltung
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums ein
 geeigneter Studiengang
 
 4.26 Laufbahn des
 höheren pädagogischen
 Dienstes im
 justizvollzugsdienst
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums ein
 geeigneter Studiengang
 
 4.27 Laufbahn der
 Psychologen im
 Justizvollzugsdienst
 Psychologie  
 4.28 Laufbahn der Pfarrer
 im Justizvollzugsdienst
 Theologie - auch an
 kirchlichen Hochschulen -,
 die zweite theologische
 Prüfung oder das
 Pfarrerexamen oder eine
 diesen Prüfungen
 gleichwertige Prüfung nach
 kirchenrechtlichen
 Ausbildungs- und
 Prüfungsvorschriften
 die zusätzlich
 vorgeschriebene Ausbildung
 nach dem Studium wird auf
 die hauptberufliche Tätigkeit
 angerechnet
 4.29 Laufbahn des
 höheren Dienstes bei der
 Landeszentrale für
 politische Bildung
 Geschichte, Geographie,
 politische Wissenschaften,
 Rechtswissenschaften,
 Wirtschaftswissenschaften,
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums
 Lehramt an Gymnasien
 und an berufsbildenden
 Schulen sowie weitere
 geeignete Studiengänge
 die hauptberufliche Tätigkeit
 kann nach näherer
 Bestimmung des
 Fachministeriums ganz oder
 teilweise durch die
 Befähigung für eine andere
 Laufbahn des höheren
 Dienstes mit
 Vorbereitungsdienst ersetzt
 werden, wenn für die
 Laufbahn mit
 Vorbereitungsdienst und die
 Laufbahn ohne
 Vorbereitungsdienst (Spalte
 1) derselbe Studiengang
 vorgeschrieben und der
 abgeleistete
 Vorbereitungsdienst in der
 bisherigen Laufbahn für die
 Laufbahn, in die der
 Bewerber eingestellt wird,
 förderlich ist; 
 Entsprechendes gilt für
 Ausbildungsgänge nach
 § 26 Abs. 2 NBG
 4.30 Laufbahn des
 höheren Dienstes für
 Kernenergie und
 Strahlenschutz bei der
 atomrechtlichen
 Genehmigungs-,
 Aufsichts- und
 Planfeststellungsbehörde
 Maschinenbau,
 Elektrotechnik, besondere
 Fachkenntnisse auf dem
 Gebiet der Kerntechnik
 
 4.31 Laufbahnen des
 höheren
 wissenschaftlichen
 Dienstes an
 Forschungsinstituten und
 Museen sowie in der
 Denkmal-, Kunst- und
 Kulturpflege
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums ein
 geeigneter Studiengang
 die hauptberufliche Tätigkeit
 kann nach näherer
 Bestimmung des
 Fachministeriums ganz oder
 teilweise durch die
 Befähigung für eine andere
 Laufbahn des höheren
 Dienstes mit
 Vorbereitungsdienst ersetzt
 werden, wenn für die
 Laufbahn mit
 Vorbereitungsdienst und die
 Laufbahn ohne
 Vorbereitungsdienst (Spalte
 1) derselbe Studiengang
 vorgeschrieben und der
 abgeleistete
 Vorbereitungsdienst in der
 bisherigen Laufbahn für die
 Laufbahn, in die der
 Bewerber eingestellt wird,
 förderlich ist;
 Entsprechendes gilt für
 Ausbildungsgänge nach
 § 26 Abs. 2 NBG; das
 Fachministeriurn kann
 allgemein oder im Einzelfall
 zulassen, dass Zeiten eines
 wissenschaftlichen
 Volontärverhältnisses, die
 nach Abschluss des
 vorgeschriebenen
 Studiengangs abgeleistet
 worden sind, bis zu zwei
 Jahren auf die
 hauptberufliche Tätigkeit
 angerechnet werden, wenn
 die Tätigkeit während des
 Volontariats nach Bedeutung
 und Schwierigkeit den
 Anforderungen der
 betreffenden Laufbahn
 entspricht
 4.32 Laufbahn des
 höheren
 stenographischen
 Dienstes in der
 Landtagsverwaltung
 nach näherer Bestimmung
 des Präsidenten des
 Landtages ein geeigneter
 Studiengang und
 erforderliche Fertigkeiten
 auf dem Gebiet der
 Stenographie
 die hauptberufliche Tätigkeit
 dauert sechs Monate, wenn
 die Befähigung für eine
 andere Laufbahn des
 höheren Dienstes mit
 Vorbereitungsdienst
 nachgewiesen wird und für
 die Laufbahn mit
 Vorbereitungsdienst und die
 Laufbahn ohne
 Vorbereitungsdienst (Spalte
 1) derselbe Studiengang
 vorgeschrieben und der
 abgeleistete
 Vorbereitungsdienst in der
 bisherigen Laufbahn für die
 Laufbahn, in die der
 Bewerber eingestellt wird,
 förderlich ist;
 Entsprechendes gilt für
 Ausbildungsgänge nach
 § 26 Abs. 2 NBG
 4.33 Laufbahn des
 höheren Dienstes in der
 Informations- und
 Kommunikationstechnik
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums ein
 geeigneter Studiengang
 hauptberufliche Tätigkeit mit
 Leitungs-, Koordinierungs-
 oder Entwicklungsaufgaben
 in der lnformations- und
 Kommunikationstechnik
 4.34 Laufbahn des
 höheren Landes-
 planungsdienstes
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums ein
 geeigneter Studiengang
 von der hauptberuflichen
 Tätigkeit sind mindestens
 zwei Jahre bei einer
 Landesplanungsbehörde
 abzuleisten
 4.35 Laufbahn des
 höheren Dienstes der
 Fachrichtung
 Krankenversicherung
 nach näherer Bestimmung
 des Fachministeriums ein
 geeigneter Studiengang
 von der hauptberuflichen
 Tätigkeit sind mindestens
 zwei Jahre bei einer
 gesetzlichen Kranken- oder
 Pflegeversicherung, bei
 einem Verband dieser
 Versicherungen oder bei
 einer Aufsichtsbehörde
 dieser Versicherungen
 abzuleisten.

.


 

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