Niedersächsische Laufbahnverordnung: Anhang zu § 28

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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen

Anhang zu § 28      

Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 28 NLVO 

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 Laufbahn

 Einstellungsvoraussetzungen

 Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes an
 wissenschaftlichen Bibliotheken
 mit Prüfung an einer Fachhochschule abgeschlossenes
 Studium
 a) im Studiengang Bibliothekswesen
 b) im Studiengang Informationsmanagement mit dem
 Studienschwerpunkt "Wissenschaftliche Bibliotheken"

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Besondere Vorschriften für den Aufstieg ohne Prüfung in die Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst können mit Zustimmung des Fachministeriums zur Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie

1. geeignet sind,
2. sich in einer Dienstzeit von sechs Jahren - davon drei Jahre im Justizvollzugsdienst - bewährt und das 58.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Einführungszeit dauert 15 Monate. §32 Abs.4 und 7 sowie §32c Abs.3 sind anzuwenden. §14 Abs.6 ist entsprechend anzuwenden.


 

 

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