60 Zuständigkeit
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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 70a Abweichungsmöglichkeit aufgrund der Corona-Pandemie
Art. 70a Abweichungsmöglichkeit aufgrund der Corona-Pandemie
(1) Soweit aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bewältigung der durch den Virus SARS-CoV 2 ausgelösten Pandemie Prüfungen oder sonstige Teile des Vorbereitungsdienstes nicht ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt werden können, kann bei den Anforderungen für den Qualifikationserwerb gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, für die Ausbildungsqualifizierung oder für die Durchführung von Prüfungen und Verfahren von folgenden Vorschriften abgewichen werden, wenn und soweit die tatsächlichen Gegebenheiten die ordnungsmäße und sachgerechte Durchführung sowie die angemessene Vorbereitung auf eine der genannten Prüfungen erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht haben:
1. Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 35
Während des Vorbereitungsdienstes sind Telearbeit, die Beschäftigung mit für die Berufspraxis relevanten Themen außerhalb der Dienststelle, E-Learning und die Vermittlung von Wissen in angeleitetem Selbststudium zulässig.
2. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, Art. 35 Abs. 2 und 3
Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung und Studienzeit in Lehreinrichtungen kann maximal auf die Hälfte reduziert werden, wenn die Lerninhalte ersatzweise insbesondere mittels E-Learning oder in angeleitetem Selbststudium vermittelt werden; dies kann auch in der berufspraktischen Ausbildung und Studienzeit geschehen.
3. Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1
Auf die Zwischenprüfung oder einzelne Modulprüfungen sowie deren Wiederholungsmöglichkeit kann verzichtet werden; den Prüflingen ist ihr Ausbildungsstand in anderer geeigneter Weise mitzuteilen; Nr. 4 Teilsatz 2 gilt entsprechend
4. Art. 8 Abs. 3 Satz 1, Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2
Der Prüfungsstoff und die Vorbereitungszeit können beschränkt werden; die Prüfungsnote kann aus Leistungen, die vor der Feststellung erbracht wurden oder ohne Beeinträchtigung erbracht werden konnten und weitestgehend die Anforderungen des § 2 Abs. 1 APO erfüllen, ermittelt werden, wenn die Durchführung einer Prüfung nicht möglich ist; soweit eine Prüfung danach nicht bestanden ist, muss eine geeignete Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden; die Berechnung der Endpunktzahl der Qualifikationsprüfung ist anzupassen, soweit Leistungserhebungen während des Vorbereitungsdienstes nicht stattfinden konnten, die in die Endpunktzahl eingehen.
5. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9
Auf das wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren kann ganz oder teilweise verzichtet werden.
6. Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 8, Art. 24, Art. 26 Abs. 1 Satz 1
Die Einstellungsprüfung kann durch eine leistungsbasierte Auswahl auf Grundlage der für den Einstieg in die jeweilige Qualifikationsebene erforderlichen Vorbildungsnachweise ersetzt werden; im Rahmen der Durchführung des besonderen Auswahlverfahrens kann von der Ablegung einer schriftlichen Prüfung abgesehen und allein die schulischen Leistungen zugrunde gelegt werden; die zu berücksichtigenden schulischen Leistungen sind bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene gleich zu gewichten, bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene unter Einbeziehung der Fremdsprache zu 10 %, im Übrigen ebenfalls gleich zu gewichten; die Durchführung sowie die ersatzweise getroffenen Regelungen sind öffentlich bekannt zu machen.
7. Art. 27 Abs. 3
Auf den Vorbereitungsdienst können auch ohne Antrag bis zu sechs Monate angerechnet werden, in denen die Anwärterin oder der Anwärter mit Aufgaben zur Bewältigung der durch den Virus SARS-CoV 2 ausgelösten Pandemie betraut wird.
8. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3
Auf das Zulassungsverfahren kann verzichtet werden; stehen für die Ausbildungsqualifizierung mehr Bewerbungen zur Verfügung als Ausbildungsplätze, so ist der Leistungsvergleich allein auf Basis der periodischen Beurteilungen durchzuführen.
9. Art. 30, Art. 33
Die abweichenden Regelungen zur Zulassung, Ausbildung und Prüfung finden für die öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisse gemäß der Art. 30 bis 33 entsprechende Anwendung.
Die ersatzweise getroffenen Regelungen müssen die Ziele der ersetzten Bestimmung soweit erfüllen, wie es in der tatsächlichen Situation möglich ist. 3Zuständig für Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 und Satz 2 ist abweichend von Art. 22 Abs. 7, Abs. 9 Satz 2 die jeweilige oberste Dienstbehörde. 4Hinsichtlich der Abweichung nach Satz 1 Nr. 6 Teilsatz 2 ist abweichend von Art. 22 Abs. 8 die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zuständig. 5Sie unterrichten das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unverzüglich über die getroffenen Entscheidungen.
(2) Soweit aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bewältigung der durch den Virus SARS-CoV 2 ausgelösten Pandemie die Durchführung von Maßnahmen der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 2) unmöglich wird, kann auf diese verzichtet werden, wenn und soweit durch E-Learning oder andere Formen des eigenständigen Wissenserwerbs den steigenden Anforderungen der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene Rechnung getragen werden kann. Die Entscheidung trifft die gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 1 zuständige Behörde.
(3) Soweit in Rechtsverordnungen gemäß Art. 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3 weitere Voraussetzungen bestimmt werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 sowie Satz 2 bis 5 entsprechend.
(4) Soweit aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bewältigung der durch den Virus SARS-CoV 2 ausgelösten Pandemie die Durchführung des Beurteilungsverfahrens die Erfüllung der sonstigen Dienstaufgaben erheblich beeinträchtigen würde, kann der Beurteilungszeitraum (Art. 56 Abs. 1) auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Der Verwendungszeitraum (Art. 56 Abs. 4) und die Fristen des Art. 20 Abs. 4 sowie des Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 verlängern sich entsprechend. Die Beurteilungen sind bis zum Vorliegen der nächsten periodischen Beurteilungen Grundlage der Leistungsfeststellung gemäß Art. 62 für die Entscheidungen nach den Art. 30 und 66 BayBesG. Die Entscheidung trifft die für die Durchführung des einheitlichen Beurteilungsverfahrens zuständige Behörde.
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Red 20231023