Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 40 Feststellung des Qualifikationserwerbs

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 40 Feststellung des Qualifikationserwerbs

Art. 40 Feststellung des Qualifikationserwerbs

Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt schriftlich fest, ob auf Grund der nach Art. 39 zu fordernden Nachweise die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben wurde. Dabei legt sie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs, die Fachlaufbahn, den fachlichen Schwerpunkt sowie die Qualifikationsebene fest.


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Red 20231023

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